Finanzielle Unterstützung für psychisch erkrankte Menschen: welche Leistung aus welchem System kommt
Die Krankschreibung Ihres Partners geht in den vierten Monat. Das Konto wird schmaler, die Briefe der Krankenkasse werden länger, und niemand sagt Ihnen, was als Nächstes kommt. Genau das ist die Erfahrung vieler Familien: Zur Erkrankung kommt die Geldsorge, und das Hilfesystem verteilt sich auf ein halbes Dutzend Behörden, von denen sich keine für den Überblick zuständig fühlt. Diesen Überblick liefert diese Seite. Sie ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall; verbindlich entscheidet immer der jeweilige Träger.
Überblick: welche Hilfe aus welchem System kommt
Das deutsche Sozialrecht sortiert Leistungen nicht nach Diagnosen, sondern nach Lebenslagen: Sind Sie krankgeschrieben, dauerhaft eingeschränkt, ohne ausreichendes Einkommen, auf Unterstützung im Alltag angewiesen? Für jede dieser Lagen ist ein anderes System zuständig. Die Tabelle ist die Landkarte, die einzelnen Stationen erklären wir darunter.
| Lebenslage | Mögliche Leistung | Träger | Erster Schritt |
|---|---|---|---|
| Angestellt und krankgeschrieben | Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld | Arbeitgeber, dann Krankenkasse | Krankschreibung lückenlos einreichen, Krankenkasse kontaktieren |
| Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt | Erwerbsminderungsrente | Deutsche Rentenversicherung | Beratungstermin bei der DRV, häufig zuerst Reha-Antrag |
| Unterstützung nötig für Wohnen, Arbeit, soziales Leben | Leistungen zur Teilhabe, Eingliederungshilfe | Reha- bzw. Eingliederungshilfeträger | Beratung bei einer EUTB-Stelle |
| Dauerhafte Beeinträchtigung, Nachteilsausgleiche gewünscht | Feststellung des GdB, ggf. Schwerbehinderung | Versorgungsamt | Antrag mit ärztlichen Befunden stellen |
| Einkommen reicht nicht, erwerbsfähig | Grundsicherungsgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende, bis Mitte 2026 Bürgergeld) | Jobcenter | Antrag beim Jobcenter, auch formlos möglich |
| Einkommen reicht nicht, dauerhaft voll erwerbsgemindert | Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Viertes Kapitel) | Sozialamt | Antrag beim Sozialamt |
| Unterstützungsbedarf im Alltag | Pflegegrad und Pflegeleistungen | Pflegekasse | Antrag bei der Pflegekasse, Details im Pflegegrad-Artikel |
| Miete trotz Einkommen kaum tragbar | Wohngeld | Wohngeldstelle der Kommune | Antrag bei der Wohngeldstelle |
Für alle Zeilen gilt derselbe Vorbehalt: Die Leistung kann in Betracht kommen, ob sie zusteht, prüft der Träger im Einzelfall.
Bei Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Wer angestellt ist und krankgeschrieben wird, bekommt zunächst weiter Gehalt vom Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen (§ 3 EntgFG). Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld (§ 44 SGB V). Es liegt spürbar unter dem Nettogehalt; die genaue Höhe berechnet die Kasse, feste Zahlen nennen wir hier nicht, weil die Berechnungsgrundlagen sich ändern können.
Krankengeld wegen derselben Erkrankung gibt es für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Bei psychischen Erkrankungen wird diese Grenze real erreicht, deshalb lohnt es sich, früh an die Zeit danach zu denken. Zwei Dinge sind praktisch wichtig. Erstens: Die Krankschreibung muss lückenlos sein, die Folgebescheinigung also rechtzeitig vor Ablauf der alten ausgestellt werden. Zweitens: Läuft das Krankengeld aus, während die Arbeitsfähigkeit weiter fehlt, kann Arbeitslosengeld über die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen (§ 145 SGB III); zuständig ist dann die Agentur für Arbeit, und der Antrag sollte vor dem Auslaufen gestellt sein.
Wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft leidet: Erwerbsminderungsrente
Kann jemand krankheitsbedingt auf absehbare Zeit nur noch wenige Stunden täglich arbeiten, kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht. Das Gesetz unterscheidet volle und teilweise Erwerbsminderung nach dem täglichen Leistungsvermögen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft die Deutsche Rentenversicherung anhand medizinischer Unterlagen und eigener Gutachten; eine Diagnose allein begründet keinen Anspruch.
Rechnen Sie mit dem Grundsatz „Reha vor Rente”: Die Rentenversicherung prüft zuerst, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann, und oft beginnt der Weg deshalb mit einem Reha-Antrag statt mit dem Rentenantrag. Das ist kein Abwimmeln, sondern die gesetzliche Reihenfolge. Wer sie kennt, erschrickt nicht, wenn statt des Rentenbescheids eine Reha-Einladung kommt.
Teilhabe und Eingliederungshilfe
Neben Geldleistungen gibt es Leistungen, die Teilhabe sichern sollen: medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie Umschulung oder die stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankschreibung, und die Eingliederungshilfe, etwa Assistenz im eigenen Wohnraum oder begleitete Wohnformen.
Das Antragsverfahren wirkt hier besonders unübersichtlich, weil mehrere Träger infrage kommen. Eine Regel nimmt Druck heraus: Ein Antrag beim unzuständigen Träger geht nicht verloren, er muss innerhalb kurzer Frist an den zuständigen weitergeleitet werden. Sie müssen also nicht vorher wissen, wer zuständig ist, um den Antrag zu stellen.
Schwerbehinderung und GdB bei psychischen Erkrankungen
Auch psychische Erkrankungen können zu einem Grad der Behinderung führen. Den GdB stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest, bewertet wird die Beeinträchtigung der Teilhabe nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Ab einem GdB von 50 gilt eine Schwerbehinderung, mit der Nachteilsausgleiche verbunden sein können, etwa besonderer Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Unterhalb davon kann bei einem GdB ab 30 eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit in Betracht kommen.
Manche Menschen zögern vor diesem Antrag, weil sich „schwerbehindert” nach einem Etikett anfühlt. Dazu sachlich: Die Feststellung ist freiwillig, und den Ausweis muss niemand vorzeigen. Der GdB ist übrigens etwas anderes als der Pflegegrad; die Abgrenzung erklärt der Artikel Pflegegrad bei psychischer Erkrankung.
Grundsicherung und Wohnkosten
Reicht das Einkommen nicht zum Leben, greift die Grundsicherung. Wer erwerbsfähig ist, also nach der gesetzlichen Definition noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte (§ 8 SGB II), wendet sich an das Jobcenter; die Geldleistung hieß bis Mitte 2026 Bürgergeld und wird seit dem 1. Juli 2026 als Grundsicherungsgeld bezeichnet (§ 19 SGB II). Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, fällt in die Grundsicherung nach dem SGB XII beim Sozialamt (Viertes Kapitel, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Die Abgrenzung klingt technisch, entscheidet aber über den zuständigen Träger; im Zweifel hilft es, den Antrag dort zu stellen, wo Sie zuerst vorsprechen, denn die Träger müssen die Zuständigkeit untereinander klären.
Eine oft übersehene Alternative für Menschen mit eigenem Einkommen, etwa einer kleinen Rente oder Teilzeitarbeit, ist das Wohngeld als Zuschuss zur Miete. Beträge und Einkommensgrenzen ändern sich regelmäßig; die aktuellen Werte nennt die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde.
Für Angehörige: Pflegeleistungen
Wenn Sie eine erkrankte Person im Alltag umfangreich unterstützen, sie erinnern, begleiten, beaufsichtigen, kann ein Pflegegrad in Betracht kommen, auch ohne jede körperliche Einschränkung. Daran hängen Leistungen der Pflegekasse, vom Pflegegeld bis zu Entlastungsleistungen für Sie selbst. Wie die Begutachtung funktioniert und wie Sie den Antrag vorbereiten, steht ausführlich hier: Pflegegrad bei psychischer Erkrankung.
Wer beim Antrag hilft
Niemand muss diese Anträge allein durchfechten. Drei Anlaufstellen sind besonders nützlich. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos und trägerunabhängig zu allen Teilhabeleistungen, oft durch Berater mit eigener Erkrankungserfahrung. Sozialverbände wie VdK und SoVD prüfen Bescheide, formulieren Widersprüche und vertreten ihre Mitglieder bis vor das Sozialgericht; dafür fällt ein Mitgliedsbeitrag an, dessen Höhe der jeweilige Verband nennt. Und der Sozialpsychiatrische Dienst am Gesundheitsamt kennt die Hilfen vor Ort und berät auch Angehörige, auf Wunsch anonym.
Zwei Gewohnheiten ersparen viel Ärger: alles Schriftliche aufheben und sich Eingänge bestätigen lassen. Und zu wichtigen Terminen eine zweite Person mitnehmen, gerade wenn Konzentration und Antrieb krankheitsbedingt schwanken. Einen Gesamtüberblick über Anlaufstellen für Angehörige gibt der Wegweiser für Angehörige.
Quellen
| Quelle | Verwendung | Abrufdatum |
|---|---|---|
| § 3 EntgFG (gesetze-im-internet.de) | Entgeltfortzahlung | 20.08.2026 |
| §§ 44, 48 SGB V (gesetze-im-internet.de) | Krankengeld und Dauer | 20.08.2026 |
| § 145 SGB III (gesetze-im-internet.de) | Nahtlosigkeitsregelung | 20.08.2026 |
| §§ 9, 43 SGB VI | Erwerbsminderungsrente, Reha vor Rente | beim Publish |
| §§ 2, 14, 32, 152 SGB IX | Teilhabe, GdB, Zuständigkeitsklärung, EUTB | beim Publish |
| SGB II, §§ 8, 19 (gesetze-im-internet.de; Geldleistung seit 01.07.2026: Grundsicherungsgeld); SGB XII, Viertes Kapitel | Grundsicherungssysteme, Erwerbsfähigkeit | 20.08.2026 |
| SGB XI, §§ 37, 42a, 45b (gesetze-im-internet.de) | Pflegeleistungen | 20.08.2026 |
| Wohngeldgesetz | Wohngeld | beim Publish |
| Versorgungsmedizin-Verordnung | GdB-Bewertung | beim Publish |
Stand: . Diese Seite informiert, sie ersetzt keine Diagnose und keine Behandlung.
Häufige Fragen: Finanzielle Unterstützung für psychisch erkrankte Menschen: welche Leistung aus welchem System kommt
- Wie bekommt man Geld, wenn man psychisch krank ist?
- Das hängt von der Lebenslage ab, nicht von der Diagnose. Wer angestellt und krankgeschrieben ist, erhält Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld. Wer dauerhaft kaum arbeiten kann, kann eine Erwerbsminderungsrente prüfen lassen. Wer kein ausreichendes Einkommen hat, wendet sich an Jobcenter oder Sozialamt. Die Tabelle oben ordnet die Wege; verbindlich entscheidet jeweils der Träger.
- Welche Unterstützung gibt es für psychisch Kranke?
- Neben Geldleistungen vor allem Sachleistungen und Dienste: Behandlung über die Krankenkasse, Rehabilitation, Teilhabeleistungen wie Assistenz oder begleitetes Wohnen, Pflegeleistungen bei anerkanntem Pflegegrad sowie kostenlose Beratung durch EUTB und Sozialpsychiatrischen Dienst. Welche Stelle wofür zuständig ist, zeigt auch der Wegweiser für Angehörige.
- Wie lange zahlt die Krankenkasse bei psychischer Erkrankung?
- Zuerst zahlt sechs Wochen der Arbeitgeber, danach die Krankenkasse Krankengeld, wegen derselben Erkrankung für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Läuft das Krankengeld aus, kann die Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld in Betracht kommen (§ 145 SGB III); kümmern Sie sich darum vor dem Auslaufen.
- Gibt es Bürgergeld für psychisch Kranke?
- Ja, eine psychische Erkrankung schließt die Leistung nicht aus; sie läuft über das reguläre System der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das frühere Bürgergeld heißt dort seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Voraussetzung ist Erwerbsfähigkeit im gesetzlichen Sinn, also ein Restleistungsvermögen von mindestens drei Stunden täglich (§ 8 SGB II). Liegt es dauerhaft darunter, sind stattdessen Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung nach dem SGB XII zu prüfen.